Gewährleistung

Was ist Garantie, was ist Gewährleistung?

1. Garantie:

Dies ist eine rein freiwillige Leistung des Herstellers, Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich nach dem Garantieversprechen. Es besteht keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine solche Leistung!

2. Gewährleistung:

Diese betrifft Mängel die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes bestanden haben. Hier gilt die gesetzliche Frist von 24 Monaten. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist gilt für Endverbraucher (bitte Punkt 3 beachten) der Grundsatz der Beweislastumkehr, d. h. es wird angenommen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war und es muss eine Nacherfüllung seitens des Lieferanten erfolgen. Nach Ablauf dieser 6 Monate muss vom Abnehmer nachgewiesen werden, dass der Fehler bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat. Ist dies möglich, gilt auch hier die Nacherfüllungspflicht des Lieferanten. Bei Defekten hervorgerufen durch Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Fremdeingriffen und Bedienungsfehlern erlischt der Gewährleistungsanspruch. Eine Reparatur oder Austausch verlängert nicht die Gewährleistungsfrist, maßgeblich ist hierfür das ursprüngliche Kaufdatum.

3. Kulanz

Bei der WORTMANN AG wird der Kundenservice groß geschrieben, daher versucht unser RMA-Team natürlich alles, um auch über den gesetzlichen bzw. vertraglichen Rahmen hinaus Kulanzlösungen zu finden. Dies sind allerdings rein freiwillige Leistungen. Daraus können keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden. Das gilt auch, wenn sie bereits einmal gewährt wurden. Unter Kulanz fällt z.B. auch, dass wir das Gewährleistungsgesetz bezüglich der Untersuchungs- und Rügepflicht flexibel auslegen. Streng genommen könnten wir nämlich wie folgt handeln: Der Gesetzgeber sieht für Geschäfte zwischen Kaufleuten gem. §377 HGB eine Untersuchungs- und Rügepflicht vor. Diese besagt, dass alle Mängel innerhalb einer Woche dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen sind. Verborgene Fehler müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. In beiden Fällen führt eine verspätete Meldung zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, auch wenn die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Fallbeispiele

Sie haben mit Rechnung vom 01.09.2011 eine Hersteller X Festplatte erworben.

Fall A
Am 01.11.2011 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Steht nach der Eingangskontrolle fest, dass dieser Fehler nicht durch unsachgemäße Behandlung, wie z. B. mechanische Beschädigung hervorgerufen wurde, ist laut dem Gewährleistungsrecht davon auszugehen, dass dieser Defekt schon bei der Auslieferung vorhanden war und der Lieferant muss nachbessern.

Fall B
Am 01.06.2012 weist die Festplatte einen Defekt auf und wird zwecks Reparatur eingeschickt. Da der Kauf in diesem Fall mehr als 6 Monate zurück liegt, müsste der Käufer hinsichtlich der Gewährleistungsrichtlinien beweisen, dass der Fehler schon zum Kaufzeitpunkt bestand. Die Firma Hersteller X gewährt eine Herstellergarantie von 12 Monaten. Dies bedeutet, dass, selbst wenn vom Kunden dieser Beweis nicht angetreten werden kann, grundsätzlich eine Nachbesserung im Rahmen der Herstellergarantie möglich ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Hersteller X-Garantie-Richtlinien hinsichtlich unsachgemäßer Behandlung, wie z. B. mechanischer Beschädigung, nicht verletzt wurden. Die Feststellung der Garantiefähigkeit liegt hier ausschließlich beim autorisierten Lieferanten. Wichtig: Nachbesserung bzw. Austausch verlängern weder die Herstellergarantie, noch die Gewährleistungsfrist des Lieferanten.

Fall C
Die Festplatte ist nach 14 Monaten defekt. Da die Herstellergarantie abgelaufen ist, muss nun vom Kunden nachgewiesen werden, dass der Defekt bereits beim Kauf bestand. Kann er dies nicht, bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Man muss an dieser Stelle betonen, dass in der Praxis ein solcher Nachweis wohl schwer zu erbringen sein wird, würde es doch bedeuten, dass die Festplatte -trotz defekt- ca. 14 Monate problemlos lief. Es ist somit davon ausgehen, dass kein Anspruch auf Nachbesserung besteht.